Der Familienzuschlag für eingetragene Lebenspartnerschaften kann auch rückwirkend gewährt werden. Das hat soeben das Verwaltungsgericht Wiesbaden geurteilt.
Damit gab das Gericht der Klage eines Beamten statt, der bereits 2003 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte. Die Zulage beantragte er ein Jahr später.
Allerdings weigerte sich die Stadt Wiesbaden, das Geld von 2004 bis 2009 zu zahlen, da – so die Begründung der Verwaltung – das neue Gesetz zur Rechtsstellung von Lebenspartnerschaften erst im März 2010 in Kraft getreten war.
Nun aber muss die Stadt den Familienzuschlag plus Zinsen seit der Antragstellung 2004 an den Kläger überweisen. Begründung: Es gebe bereits seit Dezember 2003 eine entsprechende EU-Richtlinie, und die sei bindend.
Allerdings hat die Stadt Wiesbaden nun noch die Möglichkeit, beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel Einspruch zu erheben. (Aktenzeichen des Urteils: Az.: 3 K 1392/11.WI)
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