Vor wenigen Wochen hat ein Verwaltungsgericht (Woiwodschaftsverwaltungsgericht) in Warschau über ein Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen in dem osteuropäischen EU-Land verhandelt.
Das Gericht urteilte, gleichgeschlechtliche Ehen werden von der Verfassung nicht verboten.
Die Verfassung verbietet gleichgeschlechtliche Ehen nicht, so das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau.
Im Artikel 18 der Verfassung der Republik Polen steht: „Die Ehe als Verbindung von Frau und Mann, Familie, Mutterschaft und Elternschaft stehen unter dem Schutz und der Fürsorge der Republik Polen.“ In der Bewertung kommt das Gericht jedoch zu einem anderen Schluss.
Die polnischen Verwaltungsorgane weigerten sich, die ausländische Heiratsurkunde von Jakub und Dawid zu transkribieren. Die Männer reichten daraufhin eine Klage beim Verwaltungsgericht ein. Laut der Organisation „Kampagne gegen Homophobie“: „Obwohl das Verwaltungsgericht ihre Klage abgewiesen hat, beendet es in der Begründung des Urteils auch den Mythos des Artikels 18 der Verfassung der Republik Polen.“
Nach Ansicht des Gerichts kann man den Klägern zustimmen, dass sich der bestehende Verfassungsgrundsatz nicht so sehr im verfassungsrechtlichen Verständnis Institution Ehe als vielmehr in der Garantie des besonderen Schutzes und der Fürsorge des Staates für die Institution Ehe niederschlägt, sondern nur in der Annahme, dass es sich um eine Verbindung zwischen Mann und Frau handelt.
Daher könnte der Inhalt von Artikel 18 der Verfassung kein wesentliches Hindernis für die Transkription einer ausländischen Heiratsurkunde darstellen, wenn die Institution der Ehe als gleichgeschlechtliche Ehe im nationalen Recht vorgesehen wäre.
Die vorstehende Bestimmung hindert den Gesetzgeber nicht daran, den Status gleichgeschlechtlicher oder geschlechtsspezifischer Verbindungen zu institutionalisieren, die aus bekannten Gründen nicht im traditionellen Verständnis der Ehe heiraten wollen, wie es im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Provinz Warschau heißt.