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Verfassungsgericht Österreich lehnt eingetragene Partnerschaft über Standesamt ab

Es entspricht der österreichischen Verfassung, dass die eingetragene Partnerschaft nicht wie bei „normalen“ Eheschließungen über die Standesämter geschlossen wird. Dies muss über die jeweilige Verwaltungsbehörde der Städte und Gemeinden abgewickelt werden. Das bestätigte am gestrigen Tag der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit seiner Abweisung einer Klage eines homosexuellen Paares aus der Steiermark.

Seit 2009 ist es per Gesetz zur Eingetragenen Partnerschaft (EPG) festgelegt, dass selbige vor den örtlichen Personenstandsbehörden erfolgen muss. Dabei verweist der VfGH ebenso auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Demnach liegt es „im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, verschiedene institutionelle Rahmen für die Verehelichung verschiedengeschlechtlicher Personen einerseits und das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare andererseits vorzusehen und somit den Zugang zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare zu beschränken.“

Somit unterliegt die eingetragene Partnerschaft in Österreich zahlreichen Einschränkungen, denn seit Jahr und Tag spricht sich die ÖVP wiederholt gegen die Öffnung der Ehe aus. Da bringen auch die unzähligen Beschwerden am VfGH (bislang) nichts.

Written by Steffi Boehm

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