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Bundesverfassungsgericht will drittes Geschlecht im Geburtenregister

dritte Geschlecht Intersexuelle

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat heute eine wegweisende Entscheidung getroffen in Bezug auf ein drittes Geschlecht.

Menschen, die weder weiblich noch männlich sind, müssen in Zukunft die Möglichkeit erhalten, ihre geschlechtliche Identität „positiv“ im Geburtenregister eintragen lassen zu können. Das Gericht gibt in der Begründung an, im Grundgesetz existiere ein geschütztes Persönlichkeitsrecht. (Az. 1 BvR 2019/16)

Nut ist der Gesetzgeber gefordert. Das Karlsruher Gericht setzte eine Frist bis zum Jahresende kommenden Jahres. Dann muss eine Neuregelung im Gesetz existieren. Neben „männlich“ und „weiblich“ könnte dann eventuell „inter“, „divers“ oder auch eine andere „positive Bezeichnung des Geschlechts“ mit Verwendung finden.

Die jetzt getroffene Entscheidung des Gerichts geht auf einen Ausgangsfall zurück, in dem ein intersexueller Mensch den Antrag auf Änderung seines eigenen Geschlechts auf „inter“ oder „divers“ im Geburtenregister gestellt hatte. Er war als Mädchen eingetragen worden. Laut einer vorgelegten Chromosomenanalyse ist er weder Frau noch Mann. Die Klage scheiterte zuvor in sämtlichen Instanzen, zuletzt vor dem Bundesgerichtshof.

Schon 2012 hatte der Deutsche Ethikrat in einer Stellungnahme erklärt, dass „ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Gleichbehandlung vorliegt, wenn Menschen, die sich aufgrund ihrer körperlichen Konstitution weder dem Geschlecht weiblich noch männlich zuordnen können, rechtlich gezwungen werden, sich im Personenstandsregister einer dieser Kategorien zuzuordnen“.

Der Ethikrat forderte hierzu, dass kein Eintrag erfolgen solle, bis die betroffene Person sich selbst entschieden habe. Der Gesetzgeber solle nun ein Höchstalter der betroffenen Person festlegen, bis zu dem sie sich zu entscheiden habe.

„Historische Entscheidung“

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts als „historische Entscheidung zur Gleichbehandlung intergeschlechtlicher Menschen“ bezeichnet.

Die Richter in Karlsruhe haben „eindeutig klargestellt, dass der Schutz vor Diskriminierung wegen des Geschlechts nicht nur für Männer und Frauen gilt, sondern auch für Menschen, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen“, so die Leiterin der Stelle, Christine Lüders.

Für intergeschlechtliche Menschen bedeute die Entscheidung „die Anerkennung ihres jahrzehntelangen Kampfs für Selbstbestimmung“, hob Frau Lüders hervor. Durch die Entscheidung werde zudem klargestellt, dass die Ehe für alle auch für intersexuelle Menschen gelte.

Die Antidiskriminierungsstelle rief den Gesetzgeber auf, das Urteil zu einer umfassenden Reform der bisherigen Rechtslage hin zu einem modernen Geschlechtsidentitätsgesetz zu nutzen. „Dreh- und Angelpunkt einer solchen Regelung muss das Recht auf geschlechtliche Selbstbestimmung sein“, erklärte Christine Lüders.

Bild: © queerpride.

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