Gleichgeschlechtlichen Paaren bleibt das Adoptionsrecht vorerst weiter verwehrt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat einen Beschluss aus formalen Gründen abgelehnt, über die Rechtmäßigkeit des Verbots einer gemeinschaftlichen Adoption für homosexuelle Paare zu entscheiden.
So sei eine entsprechende Vorlage des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet worden sei. Das Berliner Gericht hielt die Regelung, die nur Ehegatten die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes gestattet, nicht aber homosexuellen Paaren, mit dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes für unvereinbar. In dem konkreten Fall wollten zwei Lesben zwei mittlerweile volljährige Kinder adoptieren, die viele Jahre bei ihnen in Pflege lebten. Damit bleibt es vorerst dabei, dass derzeit nur heterosexuelle Paare ein Kind gemeinschaftlich adoptieren können. Nunmehr hat das Berliner Amtsgericht allerdings noch einmal die Möglichkeit, seinen Vorlagebeschluss nachzubessern, um ihn dann dem BVerfG erneut vorzulegen. Ein Gerichtssprecher betonte, die Ablehnung der Vorlage habe etwas mit der Form, nicht aber mit dem Inhalt beziehungsweise dem Sachverhalt an sich zu tun.
Aktenzeichen: AZ 1 BvL 2/13 und 1 BvL 3/13