Der Gleichheitsartikel des Grundgesetzes schützt Menschen ausdrücklich vor Benachteiligung aus verschiedenen Gründen. Artikel 3 Absatz 3 nennt unter anderem Geschlecht, Abstammung, Sprache, Herkunft, Glauben und Behinderung. Das Merkmal „sexuelle Identität“ steht bislang jedoch nicht ausdrücklich im Verfassungstext. Genau das soll sich durch eine Ergänzung ändern.
Was die geplante Änderung vorsieht
Ein Gesetzentwurf vom 7. Oktober 2025 sieht vor, Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 um die Wörter „seiner sexuellen Identität“ zu ergänzen. Der Schutz vor Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identität würde damit ausdrücklich in den Wortlaut des Grundgesetzes aufgenommen.
Bereits am 26. September 2025 hatte der Bundesrat beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen. Damit lagen konkrete formale Schritte für eine Verfassungsänderung vor.
Das Vorhaben ist im parlamentarischen Verfahren
Der Bundestag beriet den Gesetzentwurf am 9. Oktober 2025 erstmals. Als federführend war der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz vorgesehen. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sollte an den weiteren Beratungen mitwirken.
Mit dieser ersten Beratung war die vorgeschlagene Ergänzung Teil des parlamentarischen Verfahrens. Eine abschließende Entscheidung war damit allerdings noch nicht verbunden.
Warum eine einfache Mehrheit nicht genügt
Änderungen des Grundgesetzes unterliegen besonders hohen Anforderungen. Nach Artikel 79 Absatz 2 müssen zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates zustimmen.
Das Vorhaben ist deshalb auf eine breite parlamentarische und föderale Unterstützung angewiesen. Eine einfache Mehrheit im Bundestag würde nicht ausreichen. Ob die erforderlichen Mehrheiten zustande kommen, lässt sich aus den bislang vorliegenden offiziellen Unterlagen nicht ableiten.
Der weitere Weg
Auch ein abschließender Zeitplan für die Ausschussberatungen und die späteren Abstimmungen geht aus den vorliegenden Dokumenten nicht hervor. Ebenso bleibt offen, wie sich die Fraktionen und Landesregierungen im weiteren Verfahren positionieren werden.
Fest steht: Der Vorschlag ist aus der politischen Debatte in ein formelles Gesetzgebungsverfahren gelangt. Ob die sexuelle Identität künftig ausdrücklich im Gleichheitsartikel des Grundgesetzes genannt wird, hängt nun von den weiteren Beratungen und den dafür notwendigen Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat ab.