Der Verein „Berliner CSD e. V.“ hat bereits am 29. November 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt versucht, „Stonewall“ als Marke (Wortmarke) anzumelden. Jetzt ist dieser Antrag mit dem Aktenzeichen 3020120615430 auf entsprechende Eintragung in Teilen abgelehnt worden. „Eintragung nicht möglich“ steht da beim sogenannten „Aktenzustand“, zum Verfahrenstand des Anmeldeverfahrens vermeldet das Amt heute: „Anmeldung zurückgewiesen“. Es liege eine „Fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1)“ vor, so die Begründung. Diese Unterscheidungskraft ist aber eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung zur Eintragung einer Marke bzw. Wortmarke, denn hier, so verrät es „Wikipedia“, muss der Antragsteller nachweisen, dass eine „konkrete Eignung einer Marke (…) des einen Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden und damit eine betriebliche Zuordnung“ ermöglicht wird. Dies betrifft insbesondere die Klassifizierung „41“, also die Verwendung der Marke „Stonewall“ bei der Durchführung von Tanzveranstaltungen sowie in Werbetexten.
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