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Der Paragraph 175 – von Bismarck bis zur Weimarer Republik

© masterdesigner /CC-BY-SA 2.0 (via Flickr Commons)

Die moderne Homophobie in Deutschland kommt nicht aus dem Nichts. Sie ist Folge und Ergebnis einer jahrhundertelangen Diskriminierung von religiöser wie auch staatlicher Seite, die bis zum Ende des deutschen Kaiserreichs eine unselige Allianz eingegangen waren.

Im Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung wurde daher 1919 definiert: »Es besteht keine Staatskirche.« Dieser Artikel wurde explizit in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Art. 140, übernommen. Trotzdem mischt sich die Kirche wie eh und je in die Belange des Staates ein. Teil 1 (»Vom Ursprung der Homophobie«) behandelte die Zeit vom Alten Testament bis 1851, Teil 2 widmet sich nun der Zeit des Deutschen Reichs bis zum Ende der Weimarer Republik.

In Preußen wird mit Wirkung vom 1. Juli 1851 der strafrechtliche Teil des fredericianischen Landrechts aus dem Jahre 1794 durch das Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten abgelöst.

Zu jener Zeit ist Otto Theodor von Manteuffel, Verfechter einer hochkonservativen Politik, preußischer Ministerpräsident. Dass unter seiner Ägide auch der Unzuchts-Paragraph, nun als § 143, im Strafgesetzbuch bestehen bleibt, darf nicht verwundern. Erst vierzehn Jahre später – mittlerweile ist Otto Graf von Bismarck im Amt – regt sich öffentlich Widerstand.

1865 reicht Karl Heinrich Ulrichs, Jurist und erster bekannter Vorkämpfer für die Gleichberechtigung Homosexueller, beim Deutschen Juristentag eine Petition zur Abschaffung der Strafbestimmungen ein, die aber unterdrückt wird. Zwei Jahre später fordert er beim Juristentag öffentlich erneut die Abschaffung, wird aber durch lautstarke Proteste der Mehrheit der Juristen daran gehindert, seine Rede zu beenden. Weitere entsprechende Petitionen verhallen ungehört.

Von Ulrichs stammt der Begriff des »Uranismus« für Gleichgeschlechtlichkeit; »Urning« für die männliche und »Urninde« für die weibliche Form. Erst 1868 werden die Begriffe »Homosexualität« und »Heterosexualität« durch den österreichisch-ungarischen Schriftsteller Karl Maria Kertbeny geprägt.

Mit dieser lateinisch-griechischen Kombination gibt es zwar erstmals einen verständlichen Begriff für gleichgeschlechtliche bzw. verschiedengeschlechtliche Präferenzen, der allerdings insbesondere bei Homosexuellen auf den Geschlechtsakt selbst und nicht auf das gleichgeschlechtliche Empfinden reduziert wird.

1869 wird vom Preußischen Justizministerium ein medizinisch-wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, um feststellen zu lassen, ob man einzelne Unzuchtsakte unterschiedlich bewerten könne, um daraus unterschiedliche Rechtsnormen abzuleiten.

In ihrem Gutachten sehen es die Mitglieder der Königlichen wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen als Mediziner nicht in ihrer Kompetenz liegend, darüber zu urteilen, ob einzelne Unzuchtsakte eine besondere Unsittlichkeit oder Herabwürdigung des Menschen im Gegensatz zu anderen darstellen. Sie sehen sich außerstande, »irgend welche Gründe dafür beizubringen, dass, während andere Arten der Unzucht vom Strafgesetze unberücksichtigt gelassen werden, gerade die Unzucht mit Thieren oder zwischen Personen männlichen Geschlechts mit Strafe bedroht werden sollte«. Das hindert Bismarck aber nicht, dem Reichstag des Norddeutschen Bundes 1870 den Entwurf eines Strafgesetzbuches vorzulegen, in dem Homosexualität bzw. Unzucht laut § 152 nunmehr als Verbrechen im Sinne der öffentlichen Meinung geahndet werden müsse. Die Begründung:

»Denn selbst, wenn man den Wegfall dieser Strafbestimmungen vom Standpunkt der Medizin, wie durch manche der, gewissen Theorieen des Strafrechtes entnommenen Gründe rechtfertigen könnte; das Rechtsbewußtsein im Volke beurtheilt diese Handlungen nicht blos als Laster, sondern als Verbrechen, und der Gesetzgeber wird billig Bedenken tragen müssen, diesen Rechtsanschauungen entgegen Handlungen für straffrei zu erklären, die in der öffentlichen Meinung als strafwürdige gelten.«

Straffreiheit soll für Homosexuelle damit gesetzlich ausgeschlossen werden. Dies wäre der Persilschein zur Strafverfolgung auf Basis von Bibel, Moral und (angeblichem) öffentlichen Druck. Der Entwurf wird aber nicht angenommen, es bleibt bei der Regelung von 1851. Nachdem 1871 die Reichsgründung stattgefunden hat, tritt zum 1. Januar 1872 das Strafgesetzbuch des Deutschen Reichs in Kraft, das im Wesentlichen seinem preußischen Vorläufer entspricht. Aus dem § 143 wird mit nur wenig Änderungen der § 175: »Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.« Mit der Einführung des Reichsstrafgesetzbuches werden homosexuelle Handlungen auch in den von Frankreich wieder an Deutschland zurückgefallenen Gebieten sowie in Bayern unter Strafe gestellt.

1897 gründet sich mit dem Wissenschaftlich-humanitären Komitee eine Honoratioren-Bewegung, die mit der These von der angeborenen Natur der Homosexualität gegen den § 175 vorzugehen versucht. Mit dieser Argumentation im Rücken verfasst der Vorsitzende des Komitees, Magnus Hirschfeld, eine Petition, die von 6.000 Menschen unterstützt wird. Die SPD unter August Bebel bringt sie 1898 in den Reichstag ein; der Erfolg aber bleibt ihr verwehrt.

Krupp, Capri und der Vorwärts

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts erschüttert der Krupp-Skandal das wilhelminische Reich. Friedrich Alfred Krupp, prominenter Unternehmer der Eisen- und Stahlbranche, wird zum Opfer der ersten großen Medienkampagne: Unverhohlen wird über seine sexuelle Ausrichtung schwadroniert. Analogien im Verhältnis von Friedrich Wilhelm I. zu seinem Sohn, Friedrich II., zeigen sich auch hier: »Im Gegensatz zum harten Vater, war ›Fritz‹ eher weich, liebenswürdig, menschenfreundlich, bisweilen gutgläubig«, schreibt Frank Stenglein in der WAZ vom 15. August 2011 zum 200. Geburtstag des Unternehmens. Und dass Friedrich Alfred Krupp seine glücklichsten Zeiten auf Capri verbracht habe: »Hier – und wohl nur hier – darf man sich Krupp als glücklichen Menschen vorstellen. Ursächlich für dieses Glück sollen gerüchteweise allerdings auch Leidenschaften sein, die nach den damaligen Moralvorstellungen problematisch wären. Unter Krupps Regie, so weiß der Insel-Klatsch, sollen sich auf Capri wahre Orgien abspielen, von bezahlten sexuellen Kontakten des Industriellen mit sehr jungen Männern ist die Rede. Zum Capri-Klischee passt es. Denn tatsächlich ist die Insel zu jener Zeit auch Fluchtpunkt Homosexueller, die in Italien das Strafgesetz nicht zu befürchten haben.«

Eine kleine neapolitanische Zeitung bringt im Oktober 1902 mit einem Bericht über das Verhalten eines nicht namentlich genannten, aber als reich und degeneriert beschriebenen Ausländers auf Capri den Stein ins Rollen. Die italienische Boulevardpresse übernimmt die Story, und so findet sie ihren Weg auch nach Deutschland. Am 15. November 1902 setzt das SPD-Parteiorgan Vorwärts die Nation unter der Überschrift »Krupp auf Capri« ins Bild. Das Vorgehen der Presse ist neu, sensationell – und rufmörderisch. Nur eine Woche später stirbt der Unternehmer mit 48 Jahren. Ob es, wie offiziell kolportiert, ein Gehirnschlag war oder Selbstmord, wird nie aufgeklärt. Auch nicht, ob Krupp tatsächlich homosexuell war oder einer Kampagne zum Opfer fiel. Tatsache aber bleibt, dass er einsam und als gebrochener Mann stirbt.

Wilhelm II., Eulenburg und Die Zukunft

Im ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts stehen die Vorzeichen zur Abschaffung des § 175 günstiger denn je, denn nun sprechen sich eine Reihe hochrangiger Mediziner und Juristen dafür aus. Dann erschüttern erneut Aufsehen erregende Prozesse, diesmal um die Harden-Eulenburg-Affäre, das Kaiserreich.

Maximilian Harden, Journalist und Herausgeber der Zeitschrift Die Zukunft, hatte am 6. April 1906 in seinem Magazin einen Leitartikel unter dem Titel »Wilhelm der Friedliche« veröffentlicht. Hierin brachte der politische Hardliner seine Befürchtung zum Ausdruck, dass Deutschland im Konzert der Großmächte untergehen könne, weil die Repräsentanten des Landes, darunter auch der Kaiser, all zu oft von friedlichen Absichten gesprochen hätten. Anlass für die Befürchtung sind die häufigen Aufenthalte des Kaisers bei der Liebenberger Tafel, einer reinen Männerrunde, die Fürst Philipp zu Eulenburg-Hertefelds auf seinem Schloss im Norden Brandenburgs abhält. Diese Runde gilt als – wenn auch informelle – Stätte politischer Einflussnahme; man sagt den Teilnehmern nach, mit ihrem Pazifismus auf den Kaiser einzuwirken. Tatsächlich gerieren sich die Mitglieder aber eher unpolitisch. Am 17. November 1906 macht Harden die Runde öffentlich für eine Reihe von Fehlschlägen der deutschen Außenpolitik verantwortlich; subtil versteckt er Anspielungen auf die (homo)sexuelle Orientierung einiger Mitglieder zwischen den Zeilen. Trotzdem – oder gerade deshalb – entwickelt sich die Affäre zum Skandal und führt zu einer Reihe von Prozessen wegen Verleumdung und letztlich zu einem Strafverfahren gegen Eulenburg wegen des Vorwurfs der Homosexualität.

Wilhelm II. gerät in die Bredouille. Hinter vorgehaltener Hand wird auch er der Homosexualität verdächtigt. Nach dem Eulenburg-Prozess 1907 distanziert sich der Kaiser von der Liebenberger Tafelrunde und den Freunden; der Kreis zerfällt. Damit ist die Abschaffung des § 175 vom Tisch; im Gegenzug steigen die Verurteilungen wegen Homosexualität deutlich an. Ebenso ist ein Anstieg der Selbstmordrate – auch und gerade unter Offizieren ­– zu verzeichnen; man will der Schmach einer Verurteilung entgehen.

In einem Vorentwurf zu einem neuen Strafgesetzbuch, über den der Reichstag 1917 abstimmen soll, wird der Tatbestand der Homosexualität auch auf Frauen ausgedehnt. Hans-Georg Stümke zitiert in »Homosexuelle in Deutschland: Eine politische Geschichte« (München 1989) aus der Entwurfsbegründung: »Die Gefahr für das Familienleben und die Jugend ist die gleiche. Daß solche Fälle in der Neuzeit sich mehren, ist glaubwürdig bezeugt. Es liegt daher im Interesse der Sittlichkeit wie der allgemeinen Wohlfahrt, daß die Strafbestimmungen auch auf Frauen ausgedehnt werden.« Bedingt durch den Ersten Weltkrieg und den darauf folgenden Untergang der Monarchie tritt die Neufassung nie in Kraft.

Spätestens mit der Eulenburg-Affäre manifestiert sich endgültig die pauschale, aber ebenso falsche Ansicht, zu der schon der Soldatenkönig Friedrich Wilhelm I. tendierte: Homosexuelle Männer seien verweichlichte Persönlichkeiten, denen die zur Durchsetzung ihrer Ansprüche notwendige Härte fehle. Eine Ansicht, die noch bis in die achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts – und darüber hinaus – Bestand haben wird.

Das »gierige Licht der Hölle«

1911 hält der Oberkonsistorialrat von Bezzel bei der X. Deutschen Evangelischen Asylkonferenz in München den Vortrag »Die Beurteilung der Fleischessünde in unserer Zeit und in der heiligen Schrift« und geht dabei auch auf sogenannte Schandbücher ein: »Ich habe mir – es muß gesagt werden – die schändliche Mühe gegeben, einen solchen Roman bis auf die letzten Seiten, da der physische Ekel übermächtig wurde, zu lesen. Er ist betitelt ›Das Testament der Wollust‹ und schildert in erbärmlichem Stil mit Verhöhnung des Gotteswortes, die ich nicht andeuten kann, in behaglicher Breite, mit der das Schwein sein Element durchmißt, wie der Verfasser, der seine Autobiographie ohne Erröten zum besten gibt, in den Dienst der Sinnlichkeit eingeführt wird. Der Anblick der Aphrodite Anadyomene hat ihn erfüllt, er betastet den Stein, von dem er sich nicht trennen kann, gibt sein Taschengeld aus, um immer wieder ins Museum zu gelangen, dann wird er von seinem Dienstmädchen in Dinge eingeweiht, die ich nicht einmal mit dem fremdsprachigen Namen bezeichnen kann. In eine Erziehungsanstalt verbracht, ist er zunächst Schüler in wüsten onanistischen Orgien, dann der unübertroffene Lehrer in all diesen Schändlichkeiten. Mit Mühe und Not durchs Gymnasium gedrückt, wird er von seiner eigenen Mutter, deren zynische Unterhaltung mit dem Vater er belauscht hat, zum Inzeste veranlaßt, den er weiterhin an seinen beiden Schwestern verübt. Päderastie, Sodomiterei, Bestialität schildert er mit behaglichem Grinsen, bis das furchtbare Machwerk mit dem Preis der Homosexualität ›wir liebten uns inniglich und minniglich‹ schließt. Verzeihen Sie, daß ich es wagte, das Buch zu nennen, in dem die Viehischheit ihre Triumphe feiert. Fast möchte ich glauben, daß ein halbwegs normal empfindender Mensch, der solch ein Buch durchfliegt, mit Grauen von einem Nachtgebiet sich abwenden müßte, das von dem gierigen Licht der Hölle wirksam erleuchtet wird. Hier ist nicht mehr das bürgerliche Gesetzbuch der einzige Moralkodex, wie etliche lehren: Was dieses unbestraft zuläßt, das hat die Gesellschaft kein Recht, nach einem bloß konventionellen Sittengesetz zu verurteilen.« Wieder einmal wird deutlich, welch unheilvollen Einfluss die Religion auf das Moralempfinden und das Urteilsvermögen der Menschen hat.

»Ich bin das Opfer einer unseligen Leidenschaft«

Prominentes Opfer seiner Homosexualität – dem auch ein sehenswerter Film gewidmet ist – wird 1913 der k.u.k-Oberst Alfred Redl, der vom russischen Auslandsgeheimdienst um 1903 wegen seiner intimen Beziehung zu einem Leutnant erpresst und zur Spionage gezwungen wird.

1909 entgeht Redl noch der Entdeckung, aber im Mai 1913 wird er enttarnt. Mit den Worten: »Ich weiß schon, weshalb die Herren kommen. Ich bin das Opfer einer unseligen Leidenschaft; ich weiß, dass ich mein Leben verwirkt habe, und bitte um eine Waffe, um mein Dasein beschließen zu können« bittet er um die Möglichkeit, seinem Leben selbst ein Ende zu setzen. Dies wird ihm gewährt; in den Morgenstunden des 25. Mai findet man seine Leiche.

1922 veröffentlicht Kurt Hiller, Mitglied in Hirschfelds Wissenschaftlich-humanitärem Komitee sein Buch »§ 175 – die Schmach des Jahrhunderts«, in dem er sich für die Liberalisierung der Strafbestimmungen gegen Homosexualität einsetzt.

Er findet Unterstützung in den linken Parteien der Weimarer Republik; aber auch die können sich nicht durchsetzen. Erneut kommt die Justiz dazwischen: Nun ist es der Prozess gegen Fritz Haarmann – er wird 1924 des Mordes an 27 Jungen und jungen Männern im Alter von 10 bis 22 Jahren angeklagt; 24 nachgewiesene Morde führen zu seiner Verurteilung zum Tode –, der die Zahl der Prozesse und Verurteilungen aufgrund des § 175 sprunghaft ansteigen lässt.

1925 folgt ein Regierungsplan zur Verschärfung des Straftatbestandes. Nun sollen in einem Zusatzparagraphen sogenannte qualifizierte Fälle (homosexuelle Prostitution, Sex mit männlichen Jugendlichen unter 21 Jahren sowie Missbrauch von Männern in einem Dienst- und Arbeitsverhältnis) als schwere Unzucht und damit als Verbrechen geahndet werden.

Nach einem Teilerfolg 1929 zur Legalisierung der einfachen Homosexualität wird zugleich die Einführung des neuen Paragraphen zu den qualifizierten Fällen beschlossen. 1930 wird dieser Beschluss wieder zurückgenommen; keiner der Pläne wird letztlich verabschiedet.


Am 26. Juni 2015 wird im Deutschen Historischen Museum Berlin und im Schwulen Museum die Doppelausstellung »HOMOSEXUALITÄT_EN« eröffnet. Sie thematisiert, wie Homosexualität durch Gesellschaft, Kirche und Staat diskriminiert, seit der Gründung des Deutschen Reichs 1871 von der Gesetzgebung kriminalisiert und von der Medizin pathologisiert wurde.

Written by Matthias Gerschwitz

Matthias Gerschwitz, Kommunikationswirt, ist seit 1992 in Berlin mit einer Werbeagentur selbständig. Seit 2006 schreibt er Bücher zu verschiedenen Themen (»Ich erzähle gerne Geschichte anhand von Geschichten«); vorrangig wurde er aber mit seinen Büchern über HIV (»Endlich mal was Positives«) bekannt. Matthias hat schon in der Vergangenheit gelegentlich und aus aktuellem Anlass Artikel für Queerpride verfasst. Anfang 2015 ist er fest zum »netzdenker«-Team gestoßen.

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