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Vom Ursprung der Homophobie

Die Hirschfeld-Stiftung arbeitet gegen Homophobie
© Enough is Enough

Homophobie ist in aller Munde. Die einen benutzen sie zum Kampf gegen das Widernatürliche, das Eklige, das Kranke, als das sie Homosexualität betrachten – die anderen werden nicht müde, genau diese Verhaltensweisen aufzudecken und anzuprangern. Aber woher stammt diese tief internalisierte Homophobie und was hat sie über viele Jahrhunderte befördert?

Am 26. Juni 2015 wird im Deutschen Historischen Museum Berlin und im Schwulen Museum die Doppelausstellung »HOMOSEXUALITÄT_EN« eröffnet. Sie thematisiert, wie Homosexualität durch Gesellschaft, Kirche und Staat diskriminiert, seit der Gründung des Deutschen Reichs 1871 von der Gesetzgebung kriminalisiert und von der Medizin pathologisiert wurde. Dabei ist Homophobie schon wesentlich älter. Die Ansichten über Homosexualität sind eine über Jahrhunderte gepflegte unselige Vermischung von Moral und Strafrecht. Dies belegt der folgende Abriss über die Frühgeschichte.

Vor 21 Jahren – 1994 – wurde in Deutschland endgültig der § 175 abgeschafft, der bis dato Homosexualität bzw. Unzucht unter Männern unter Strafe gestellt hatte. Eine Frage drängt sich dabei immer wieder auf: Worin eigentlich lag der Straftatbestand der Homosexualität? In ihrem Namen wurden niemals Kriege angezettelt, weder Morde verübt noch Eigentumsdelikte begangen. Auch verstößt sie nicht gegen die Grundpfeiler der christlich-abendländischen Religion, wie sie sich in den Zehn Geboten manifestieren. Tatsächlich basiert die Strafbarkeit gleichgeschlechtlichen Verhaltens ausschließlich auf moralischen Werten, die 3.500 Jahre und mehr auf dem sprichwörtlichen Buckel haben: »Du darfst nicht mit einem Mann schlafen, wie man mit einer Frau schläft; das wäre ein Gräuel«, heißt es im um 1.450 v. Chr. entstandenen 3. Buch Mose, Kapitel 18, Vers 22 – zumindest in der zwischen 1962 und 1980 erarbeiteten offiziellen Bibel-Einheitsübersetzung für den liturgischen Gebrauch im römisch-katholischen Gottesdienst. Luther hingegen übersetzte den Vers 1545 aus dem Urtext wie folgt: »Du solt nicht bey Knaben ligen / wie beim Weibe / Denn es ist ein Grewel.«

Interessant ist, dass aus einem »Du sollst nicht …« – wie in positiver Form auch bei den Zehn Geboten verwendet – plötzlich ein »Du darfst nicht …« bzw. dass aus einem Gebot ein Verbot wird. Auch der Austausch des »Knaben« mit dem »Mann« muss hinterfragt werden. Man könnte vordergründig vermuten, die katholische Kirche habe sich damit in der oben erwähnten Neu-Übersetzung einen Freiraum eingeräumt; siehe den in den letzten Jahren aufgedeckten Skandal zum Missbrauch Schutzbefohlener. Aber das wäre zu kurz gedacht, denn auch die heute im evangelischen Gottesdienst offizielle Lutherbibel von 1984 spricht vom »Mann« und nicht mehr vom »Knaben«. Inwiefern das einerseits dem tatsächlichen Urtext und andererseits dem besonderen Schutz Jugendlicher entspricht, sei einmal dahingestellt.

Der zitierte Vers 22 aus dem Buch Levitikus diente auch der christlichen Kirche seit der neuen Zeitrechnung mehr als 1.500 Jahre lang als Grundlage für die moralische Bewertung der Homosexualität, obwohl sie das Neue Testament zur Grundlage des Glaubens ernannte, das den Umgang der Kirche mit den Menschen und der Menschen untereinander völlig neu definierte: Aus dem strafenden Gott des Alten Testaments wurde ein gütiger und gerechter Gott des Neuen Testaments. Offensichtlich nicht Homosexuellen gegenüber. Solange sich die Vertreter der Kirche aber noch auf den alttestamentarischen Vers berufen, kommen sie nicht umhin, auch die Gültigkeit des Vers 29 im selben Kapitel anzuerkennen: »Alle nämlich, die irgendeine dieser Gräueltaten begehen, werden aus der Mitte ihres Volkes ausgemerzt.« [Quelle: kath. Einheitsübersetzung]. Die evangelische Bibel spricht sogar von »ausrotten«. Ob hier zum Mord oder Totschlag, zur Verbannung oder Exkommunikation aufgerufen wird, sei der Phantasie des Lesers überlassen. Aber eins ist sicher: Gilt Vers 22, gilt auch Vers 29. Gilt Vers 29 aber nicht mehr, dann ist auch Vers 22 obsolet. Man kann sich nicht nur die Rosinen herauspicken.

Unbeschadet der Tatsache, dass nirgendwo definiert ist, was eigentlich ein »Gräuel« strafrechtlich sein mag – laut Duden wird mit diesem Begriff eine »grauenhafte, [moralisch] abstoßende Gewalttat« beschrieben –, diente Lev. 18, 22 auch als Grundlage für den ersten bekannten Strafrechtsparagraphen. Historisch gesehen war Analverkehr zwischen Männern zwar sündig, aber legal. Erst Mitte des 13. Jahrhunderts wird er zu einem Verbrechen, das als sodomitisches Laster fast überall in Europa mit der Todesstrafe geahndet wird. 1532 entsteht unter Karl V. die Constitutio Criminalis Carolina, die erste und bis zum Ende des 18. Jahrhunderts gültige Fassung eines Strafgesetzbuchs im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. § 116 befasst sich mit der Unzucht: Unzucht wider die Natur, explizit Mensch mit Vieh, Mann mit Mann, Frau mit Frau. Sie wird mit dem Tod auf dem Scheiterhaufen bestraft.

»Item so Mensch mit Thier, Man mit Man, Weib mit Weib, Unkeusch treiben,
die haben das Leben verwuerkt und sollen der gemeinen Gewohnheit nach
mit dem Feuer vom Leben zum Tode gerichtet werden.«

Dass auch die Unzucht zwischen Frauen strafbar ist, ist nur in der Constitutio Criminalis Carolina zu finden. In späteren Gesetzen und Bestimmungen findet sich nichts Vergleichbares, sieht man von einem nicht realisierten Entwurf im wilhelminischen Kaiserreich ab.

Im »Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten«, das Friedrich II. 1794 erlässt, heißt es im § 1064: »Sodomiterei und andere dergleichen unnatürliche Sünden, welche wegen ihrer Abscheulichkeit hier nicht genannt werden können, erfordern eine gänzliche Vernichtung des Andenkens. Es soll daher ein solcher Verbrecher, nachdem er ein- oder mehrjährige Zuchthausstrafe mit Willkommen und Abschied [körperliche Züchtigung bei Antritt und Ende der Haftstrafe] ausgestanden hat, aus dem Ort seines Aufenthaltes, wo sein Laster bekannt geworden ist, auf immer verbannt und das etwa gemißbrauchte Tier gethötet, oder heimlich aus der Gegend entfernt werden. Wer jemand zu dergleichen unnatürlichen Lastern verführt und mißbraucht, der ist doppelter Strafe schuldig. Machen sich Eltern, Vormünder, Lehrer oder Erzieher dieses Verbrechens schuldig, so soll gegen dieselben 4-8 jährige Zuchthausstrafe mit Willkommen und Abschied stattfinden.« Man stelle sich vor, der letzte Satz besäße heute noch strafrechtliche Relevanz. Dann säßen nicht wenige Geistliche und kirchliche Würdenträger hinter Gittern, und die bei Mönchen lange und weit verbreitete Selbstgeißelung muss gegen »Willkommen und Abschied« wie eine mit leichter Hand ausgeübte Freizeitbeschäftigung anmuten.

Das rein theologische und nicht auf Tatsachen basierende Modell der »Sodomiterei« bezeichnet widernatürliches Sexualverhalten, dass nicht auf Nachwuchszeugung ausgerichtet ist. Allerdings wurde der Begriff historisch nicht geschlechtsspezifisch, sondern allgemeinmenschlich verwendet und umfasste auch das, was wir heute als Homosexualität bezeichnen. Die Verwendung des Begriffs im Allgemeinen Landrecht ist insofern interessant, als Friedrich II. heute in Kreisen der Geschichtsforschung als homosexuell angesehen wird. Sein Vater, Friedrich Wilhelm I., hatte den Kronprinzen öffentlich gedemütigt und geschlagen, da er ihn für zu weich und zu weibisch hielt. Während der Regentschaft des Soldatenkönigs mussten Homosexuelle noch die Todesstrafe fürchten; »Ein gewisser Andreas Lepsch wurde um 1730 in Potsdam bei lebendigem Leibe verbrannt – König Friedrich Wilhelm bezahlte die Hinrichtung«, schreibt die Süddeutsche Zeitung im Januar 2012 anlässlich des 300. Geburtstages des »alten Fritz«. Mit dem Allgemeinen Landrecht setzt der Friedrich, »der Große«, das Strafmaß für Sodomiterei auf Gefängnis mit anschließender Verbannung zurück und folgt damit dem Beispiel Österreichs, das diesen Schritt bereits 1787 vollzogen hatte.

Frankreich ist zu dieser Zeit bedeutend fortschrittlicher: 1791 wird die Strafbarkeit der Homosexualität vollständig aufgehoben. Unter Napoléon werden 1810 nur noch solche Handlungen unter Strafe gestellt, die in die Rechte Dritter eingreifen. Damit ist einvernehmlicher Geschlechtsverkehr unter Männern vollständig legalisiert. Diese Regelung findet nicht nur in den annektierten linksrheinischen Gebieten Anwendung, sondern wird auch in andere Staaten, unter anderem nach Bayern, exportiert. Lediglich in Preußen wird der Straftatbestand genau definiert und 1851 als § 143 ins Strafgesetzbuch übernommen: »Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.« Die Mindeststrafe wird von sechs Monaten auf einen Tag reduziert und der grundsätzliche Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nur noch zu einer Option. 1853 bestätigt das Preußische Obertribunal die gängige Rechtsprechung, dass gegenseitige Onanie unter Männern straflos bleibt.

Teil 2: Der § 175 – von Bismarck bis zur Weimarer Republik


Vorschau zur Ausstellung »HOMOSEXUALITÄT_EN« im Deutschen Historischen Museum und im Schwulen Museum.

Written by Matthias Gerschwitz

Matthias Gerschwitz, Kommunikationswirt, ist seit 1992 in Berlin mit einer Werbeagentur selbständig. Seit 2006 schreibt er Bücher zu verschiedenen Themen (»Ich erzähle gerne Geschichte anhand von Geschichten«); vorrangig wurde er aber mit seinen Büchern über HIV (»Endlich mal was Positives«) bekannt. Matthias hat schon in der Vergangenheit gelegentlich und aus aktuellem Anlass Artikel für Queerpride verfasst. Anfang 2015 ist er fest zum »netzdenker«-Team gestoßen.

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